Satzung
International Women’s Forum e.V.
Gemeinnützige Vereinigung zur Förderung von Frauen in Führungspositionen
International Women’s Forum e.V. – Satzung
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „International Women’s Forum Deutschland“ e.V
(1) Der “International Women’s Forum Deutschland” e.V. ist der deutsche Zweigverein des internationalen Verbundes „International Women’s Forum, Inc.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist es, Nachhaltigkeit und Vielfalt in der Entwicklung unserer Gesellschaft zu fördern und hierbei besonders die Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Wirtschaft, Verwaltung, Politik, Kultur und Gesellschaft in tatsächlicher und rechtlicher Flinsicht zu fördern und durchzusetzen.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- a) Die Zusammenarbeit mit anderen Frauenorganisationen auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere mit dem weltweiten Verbund des „International Women’s Forum, Inc“.
- b) Die regelmäßige Teilnahme, Planung und Organisation von Tagungen und Kongresse zu aktuellen Themen mit dem Ziel, ein Netzwerk zu schaffen und Erfahrungsaustausch zu pflegen.
- c) die regelmäßige Organisation von Regionaltreffen und Arbeitsgruppen, die die Möglichkeit bieten, sich kontinuierlich auszutauschen und Themen längerfristig zu bearbeiten.
- d) Vorträge, Symposien und andere Veranstaltungen, die geeignet sind die Anliegen des Vereins in der Öffentlichkeit bekannt zu machen und umzusetzen.
- e) Darüber hinaus werden über Spendenaktionen und sonstige Maßnahmen, wie Konzerte, Bazare, etc. Mittel für andere steuerbegünstigte Körperschaften beschafft, nachweislich für gemeinnützige Zwecke einsetzen, die diese Mittel
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigter Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an INTACT e.V., Saargemünder Straße 95, 66119 Saarbrücken, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 21. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Person oder Personengesellschaften sind nicht für eine Mitgliedschaft vorgesehen.
(2)Juristischen Personen oder Personengesellschaften kann durch die Mitgliederversammlung eine Fördermitgliedschaft gewährt werden. Diese beinhaltet kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Natürliche Personen, die sich um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, bezahlen jedoch keine Beiträge.
(4) Über die Mitgliedschaft im International Women’s Forum Deutschland e.V. wird auf Vorschlag eines Mitglieds vom Vorstand befunden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittsabsichtserklärung, die vom vorschlagenden Mitglied einzureichen ist.
(5) Der Vorstand entscheidet mehrheitlich über die Aufnahme eines neuen Mitglieds nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, der Antragstellerin die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Bei Aufnahme ist diese schriftlich gegenüber der Antragsteilerin zu bestätigen.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder freiwilligen Austritt aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Dabei ist eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder von Umlagen auch nur teilweise im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind, in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde und die Beitrags- oder Umlageschulden nicht beglichen sind. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied zugesandt werden.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme vor dem Vorstand geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Über die Berufung ist abschließend in der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden, die nach Eingang der Berufung stattfindet, jedenfalls aber binnen eines Jahres nach fristgemäßer Einlegung der Berufung. Bis zur Entscheidung de Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Erfolgt eine Entscheidung nicht rechtzeitig, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
5. Mitgliedsbeiträge
(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben sowie des Jahresbeitrages des International Women’s Forum Deutschland e.V. an die International Women’s Forum, Inc., können Umlagen erhoben werden.
(2) Höhe, Fälligkeit und Struktur von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Der Vorstand kann durch Beschluss in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(5) Mitglieder haben im Falle des Ausscheidens oder des freiwilligen Austritts, bei Ausschluss aus dem Verein oder der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und können geleistete Beiträge und sonstige Zuwendungen nicht zurückfordern.
6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Durch jedes Mitglied soll in einem durch die Mitgliederversammlung festzulegenden Turnus eine Veranstaltung i.S.d. §2(3)b als Mitgliedertreffen ausgerichtet werden. Das ausrichtende Mitglied trägt die Kosten dieser Veranstaltung.
(3) Die Mitglieder tragen ihre persönlichen Kosten für Reisen und Übernachtungen im Rahmen ihrer Mitgliedschaft und bei Veranstaltungen selbst.
(4) Mitglieder und Gäste sind zur Vertraulichkeit über Inhalte von Entscheidungen und Debatten verpflichtet.
7. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
8. Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus der Präsidentin, der Vize-Präsidentin und der Schatzmeisterin.
(2) Die Präsidentin, die Vize-Präsidentin und die Schatzmeisterin bilden den geschäftsführenden Vorstand.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Mitgliederversammlung kann der Präsidentin und/oder der Vize-Präsidentin ein Aileinvertretungsrecht einräumen.
(4) Lediglich im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht des Vorstands in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 5.000,- die Zustimmung des Vorstands erforderlich ist.
9. Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung oder die Mitgliederversammlung einem anderen Organ oder einem Mitglied des Vereins übertragen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung:
(2) Vorbereitung oder Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung:
- Die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens einschließlich dessen satzungsgemäßer Verwendung:
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, den Ausschluss und die Streichung von der Mitgliederliste und das Ende von Mitgliedschaft;
- Zur Erlangung des Status der Gemeinnützigkeit und zur Eintragung im Handelsregister ist der Vorstand berechtigt Satzungsänderungen vorzu nehmen;
- Vertretung des Vereins in der nationalen und internationalen Öffentlichkeit;
- Vertretung des Vereins auf den Jahresversammlungen der International Women ‘s Forum, Inc.
10. Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so wählt der Vorstand für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied.
11. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt im Allgemeinen in Sitzungen, die von der Präsidentin, bei dessen Verhinderung der Vize-Präsidentin einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung erfolgt mittels Post oder elektronischer Post, mit automatischer Erhaltmeldung. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
(4) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(5) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
12. Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich wahrzunehmen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer;
- b) Entlastung des Vorstands;
- c) Wahl, Neuwahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
- d) Wahl von bis zu zwei Kassenprüfern, die nicht Mitglieder der Vorstands sein dürfen;
- e) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
- f) Festsetzung, Fälligkeit und Struktur der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
- g) Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
- h) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss;
- i) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, ausgenommen davon sind Änderungen die Erlangung der Gemeinnützigkeit und der Eintragung ins Handelsregister betreffend, die vom Vorstand beschlossen werden;
- j) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
k) und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
13. Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, möglichst im letzten Quartal. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand erarbeitet. Die Einberufung erfolgt mittels Post oder elektronischer Post. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich oder per E-Mail bekannt gegebene postalische oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(3) Jedes Mitglied kann, bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung, beim Vorstand schriftlich oder mittels elektronischer Post eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen oder Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung ggf. die Ergänzungen oder die Anträge bekannt zu geben.
Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
14. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn zwei Fünftel der Vereinsmitglieder dies beim Vorstand schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, beantragt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13 und 15 entsprechend.
15. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin, bei deren Verhinderung von der Vize-Präsidentin oder der Schatzmeisterin geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die Versammlungsleiterin. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Versammlungsleiterin bestimmt eine Protokollführerin.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung oder bei Ausschließungsbeschlüsse ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen und zu einer Änderung des Zwecks des Vereins oder zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, weiche die meisten gültigen Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann diejenige, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Protokollführerin und der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden
16. Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 15 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Präsidentin und die Vize-Präsidentin gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Etwaige Unwirksamkeit einzelner Satzungsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
Die vorstehende Satzung wurde am 13.02.2012 errichtet